Sofortiges Einwasserungsverbot auf Sempachersee


Problem invasive Arten (Quagga etc.)

Beschluss des Regierungsrates Kt. Luzern

KANTO LUZERN
Regierungsrat

Luzern, 12. Dezember 2024 (Versanddatum)

BESCHLUSS


Protokoll-Nr.: 1359

Sitzungvom: 10. Dezember 2024

Allgemeinverfügung betreffend Einwasserungsverbot auf Sempacher-, Baldegger- und Rotsee

Der Regierungsrat beschliesst folgende Allgemeinverfügung:
Um die Weiterverbreitung der Quaggamuschel (Dreissena rostriformis bugensis) durch gewäs-
serwechselnde Schiffe zu verhindern, beschliesst der Regierungsrat, gestützt auf die 88 22
und 23 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG; SRL Nr. 709a) sowie die
Verordnungzum Schutz des Baldegger- und des Hallwilersees und ihrer Ufer (SRL Nr. 711),
die Verordnungzum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer (SRL Nr. 711c) und die Ver-
ordnungzum Schutz des Rotsees und seiner Ufer (SRL Nr. 711d), auf Antrag des Bau-, Um-
welt- und Wirtschaftsdepartementes sowie des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, fol-
gende Allgemeinverfügung für den Sempacher-, Baldegger- und Rotsee:

1. Es ist verboten, ein immatrikuliertes Schiff auf dem Sempacher-, Baldegger- oder Rotsee
einzuwassern, sofern es nicht für den jeweiligen See zugelassen ist oder sofern es zuvor in
einem anderen Gewässer lag.

2. Ebenfalls verboten sind nautische Veranstaltungen mit Flössen und ähnlichen, nicht immat-
rikulationspflichtigen Schiffen auf den in Ziffer 1 genannten Seen.

3. Ausnahmen
3.1. Dieses Verbot gilt nicht für folgende Schiffe:
a) Schiffe der Polizei und der Feuerwehr sowie Militärschiffe,
b) Schiffe, die Aufträge im öffentlichen Interesse zu erfüllen haben, vorbehalten bleibt die Zustimmung des Strassenverkehrsamtes gemäss Ziffer 3.3,
c) Schiffe im Zusammenhang mit Ruderregatten und -trainings auf dem Rotsee; vorbehalten bleibt die Veranstaltungsbewilligung der Gemeinde.

3.2. Für Schiffe gemäss Ziffer 3.1 gilt die Reinigungspflicht nach 8 9 Absatz 3 der Verordnung über die Schifffahrt vom 18. Februar 2011 (SRL Nr. 787).

3.3. Der Einsatz von Schiffen gemäss Ziffer 3.1 Buchstabe b bedarf der Zustimmung des Strassenverkehrsamtes. Der Einsatz ist der Abteilung Schifffahrt 30 Arbeitstage im Voraus mit allen 2101.2160 /RRB-BUWD-JSD-Allgemeinverfügung Einwasserungsverbot Seite 1 von 5nötigen Angabenzum Schiff und zu den Gerätschaften zu melden, wobei das öffentliche Interesse nachzuweisen ist.

4. Andere nicht immatrikulierte Wasserfahrzeuge, insbesondere Segelbretter (Surfbretter),
Drachensegelbretter (Kitesurfbretter), Paddel-, Strand- und Ruderboote gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV)vom 8. November 1978 (SR 747.201.1), sind vor dem Einwassern gemäss den Weisungen Schiffsreinigungspflicht des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements zu reinigen.

5. Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber sowie Betreiberinnen und Betreiber von Wasserungsstellenam Sempacher-, Baldegger- und Rotsee sorgen dafür, dass die Anlagenvon Unberechtigten nicht für das Einwassern von Schiffen benutzt werden können.

6. Diese Verfügung gilt ab sofort und bis auf Widerruf oder bis zum Erlass einer Folgeregelung durch den Regierungsrat.

7. Widerhandlungen gegen
die Ziffern 1, 2, 3.2, 3.3 und5 dieser Allgemeinverfügung werden
nach 8 53 Absatz 2b des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes (NLG)vom 18. September
1990 (SRL Nr. 709a) mit Busse bis zu 20'000 Franken bestraft.

8. Diese Allgemeinverfügung ist im Kantonsblatt zu publizieren.

9. Gegen diese Allgemeinverfügung kann innert 30 Tagen seit der Publikation im Kantonsblatt beim Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Postfach 3569, 6002 Luzern, Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat einen Antrag und dessen Begründungzu enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen.

10. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

Anmerkung: die Verteiladressen dieser Infos sind hier nicht aufgeführt, siehe nachstehende Infos.

Im Auftrag des Regierungsrates
Der Staatsschreiber:
Hr. Blese


5-seitiges Originalschreiben des Regierungsrates, Kt. Luzern. Beschluss 10. Dezember 2024